Allgemeine Geschäfts- und Beauftragungsbedingungen (AGB)
Einleitung
Der Verein „Ländliches Fortbildungsinstitut Österreich“, kurz „LFI Österreich“, 1010 Wien, Schauflergasse 6, ZVR-Zahl 957299895, („LFI“) ist im Bereich der Förderung der beruflichen und allgemeinen Aus- und Weiterbildung der ländlichen Bevölkerung und der Verbreitung des Verständnisses für Werte und Probleme der Land- und Forstwirtschaft, des ländlichen Raums und seiner Bevölkerung tätig. In diesem Zusammenhang organisiert das LFI unter anderem Bildungs- und Kulturveranstaltungen, schließt dafür Verträge mit Vortragenden, Auftretenden Künstlern und ähnlichen natürlichen und juristischen Personen und beauftragt Dritte auch mit sonstigen Leistungen zur Errichtung und Förderung des Vereinszweckes. Solche Dritten Vertragsparteien werden hier „Auftragnehmer“ genannt.
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Beauftragungsbedingungen des LFI (die „AGB“) gelten für alle Geschäfte, Angebote und Vertragsverhältnisse sowie zudem auch für den gesamten künftigen Geschäftsverkehr des LFI mit dem Auftragnehmer, auch wenn das LFI dann nicht ausdrücklich auf diese AGB verweist. Von diesen AGB abweichende Geschäfts- oder sonstige Bedingungen des Auftragnehmers oder Vereinbarungen zwischen LFI und dem Auftragnehmer werden nur dann wirksam, wenn sie von LFI schriftlich bestätigt werden.
1.2. Besondere bzw spezielle Vertragsbestimmungen (auch vertragstypenspezifische allgemeine Vertragsbedingungen) des LFI gehen diesen AGB im Abweichungsfall vor, wenn sie entsprechend vereinbart sind (s unten Pkt 8.2.).
1.2. Besondere bzw spezielle Vertragsbestimmungen (auch vertragstypenspezifische allgemeine Vertragsbedingungen) des LFI gehen diesen AGB im Abweichungsfall vor, wenn sie entsprechend vereinbart sind (s unten Pkt 8.2.).
2. Vertragsabschluss
2.1. Der Vertragsschluss und die Beauftragung des Auftragnehmers erfolgt ausschließlich schriftlich durch das LFI. Gegenstand und Inhalt der Beauftragung des Auftragnehmers ergibt sich aus dem jeweiligen Beauftragungsschreiben oder dem durch das LFI schriftlich angenommenen Angebot des Auftragnehmers, gegebenenfalls samt einer ergänzenden Leistungsbeschreibung oder sonstigen besonderen bzw speziellen Vertragsbedingungen (die Vertragsgrundlagen). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie in der in Pkt 8.2. festgelegten Form vereinbart werden.
2.2. Bei Vertragsverhandlungen und der Abwicklung von Auftragsverhältnissen kann sich das LFI durch Dritte vertreten lassen, insbesondere durch die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, kurz „Landwirtschaftskammer Österreich“, 1010 Wien, Schauflergasse 6, ZVR-Zahl 729518421, („LKÖ“) oder deren Mitarbeiter. Vertragspartner und Auftraggeber des Auftragnehmers ist stets das LFI, auch wenn der vertretende Dritte die Vertretungshandlung nicht ausdrücklich in jeder Kontaktaufnahme offenlegt. Dritte sind nicht zur Vornahme von Vertragsänderungen oder zum Verzicht auf vertragliche Rechte befugt.
2.2. Bei Vertragsverhandlungen und der Abwicklung von Auftragsverhältnissen kann sich das LFI durch Dritte vertreten lassen, insbesondere durch die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, kurz „Landwirtschaftskammer Österreich“, 1010 Wien, Schauflergasse 6, ZVR-Zahl 729518421, („LKÖ“) oder deren Mitarbeiter. Vertragspartner und Auftraggeber des Auftragnehmers ist stets das LFI, auch wenn der vertretende Dritte die Vertretungshandlung nicht ausdrücklich in jeder Kontaktaufnahme offenlegt. Dritte sind nicht zur Vornahme von Vertragsänderungen oder zum Verzicht auf vertragliche Rechte befugt.
3. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
3.1. Der Auftragnehmer hat die beauftragten Leistungen sorgfältig und nach bestem Wissen durchzuführen und alles zu unterlassen, was den Interessen des LFI schaden könnte. Er hat bei der Ausführung der Leistung alle anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Anordnungen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw des Fachs einzuhalten. Die zur Leistungserbringung notwendigen Betriebs- und Hilfsmittel hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten beizustellen.
3.2. Der Auftragnehmer hat die Leistung zu den in den Vertragsgrundlagen bezeichneten Terminen und Fristen zu erbringen. In Auftrag gegebene unwesentliche Ergänzungen oder Änderungen haben keinen Einfluss die Termine und Fristen. Bei Nichteinhaltung von Fristen und Terminen ist das LFI berechtigt - sofern kein Termingeschäft vorliegt, nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung - vom Vertrag zurückzutreten und die Leistung auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen.
3.2. Der Auftragnehmer hat die Leistung zu den in den Vertragsgrundlagen bezeichneten Terminen und Fristen zu erbringen. In Auftrag gegebene unwesentliche Ergänzungen oder Änderungen haben keinen Einfluss die Termine und Fristen. Bei Nichteinhaltung von Fristen und Terminen ist das LFI berechtigt - sofern kein Termingeschäft vorliegt, nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung - vom Vertrag zurückzutreten und die Leistung auf Kosten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen.
4. Entgelt, Zahlung; Anspruchsverfall bei verspäteter Rechnungslegung
4.1. Sofern nicht anders vereinbart, ist das vereinbarte Entgelt des Auftragnehmers ein Pauschalentgelt, soweit die Förderbedingungen nichts Anderes regeln, und beinhaltet alle Steuern, Abgaben, Kosten, Barauslagen, Reisekosten und sonstige Spesen etc., falls nicht vereinbarungsgemäß extra ausgewiesen. Der Entgeltanspruch des Auftragnehmers entsteht mit der ordnungsgemäßen und vom LFI abgenommenen Erbringung der Leistung und Rechnungslegung, adressiert an das LFI. Rechnungen des Auftragnehmers werden 14 Tage nach Zugang fällig. Anzahlungen und Abrechnung von Teilbeträgen sind nur möglich, wenn sie spätestens bei Vertragsabschluss vereinbart werden.
4.2. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Leistungserbringung Rechnung zu legen. Andernfalls ist der Entgeltanspruch verfallen. Verspätet einlangende Rechnungen können daher nicht mehr berücksichtigt werden.
4.2. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Leistungserbringung Rechnung zu legen. Andernfalls ist der Entgeltanspruch verfallen. Verspätet einlangende Rechnungen können daher nicht mehr berücksichtigt werden.
5. Förderung
5.1. Sofern die Tätigkeit oder der Auftritt des Auftragnehmers Gegenstand einer öffentlichen Förderung ist, werden die entsprechenden Förderbedingungen auch Vertragsinhalt der Beauftragung des Auftragnehmers. Die Beauftragung des Auftragnehmers ist diesfalls bedingt mit der Zusage der Förderung durch das jeweilige Förderinstitut und das Entgelt des Auftragnehmers begrenzt mit der Höhe der Förderung oder allenfalls des für die jeweilige Beauftragung des Auftragnehmers allozierten Teils der Förderung. Auch die Rechnungsstellung hat im Einklang mit den Förderbedingungen zu erfolgen.
5.2. Werden Höhe oder Bedingungen der Förderung nachträglich geändert, so ändert sich die Vereinbarung über die Beauftragung des Auftragnehmers durch das LFI in gleichem Maße. Eine Verständigung an den Auftragnehmer erfolgt durch das LFI.
5.2. Werden Höhe oder Bedingungen der Förderung nachträglich geändert, so ändert sich die Vereinbarung über die Beauftragung des Auftragnehmers durch das LFI in gleichem Maße. Eine Verständigung an den Auftragnehmer erfolgt durch das LFI.
6. Absage/Storno
6.1. Betrifft die Leistung eine Teilnahme des Auftragnehmers an einer Veranstaltung oder einen Beitrag zu einer solchen Veranstaltung, kann deren Zustandekommen von einer Mindestteilnehmeranzahl oder anderen Umständen abhängen.
6.2. Das LFI behält sich organisatorisch bedingte Änderungen der Veranstaltung, Änderungen von Terminen, Zeiten, Veranstaltungsorten sowie eventuelle Absagen vor. Aus Terminverschiebungen oder ersatzlosen Absagen können keine Ersatzansprüche abgeleitet werden.
6.2. Das LFI behält sich organisatorisch bedingte Änderungen der Veranstaltung, Änderungen von Terminen, Zeiten, Veranstaltungsorten sowie eventuelle Absagen vor. Aus Terminverschiebungen oder ersatzlosen Absagen können keine Ersatzansprüche abgeleitet werden.
7. Geheimhaltung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche ihm vom LFI zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst in Zusammenhang mit oder aufgrund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zum LFI bekannt gewordenen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln, und nicht zu anderen Zwecken als zur vereinbarten Leistungserbringung zu verwenden, sowie diese Dritten in keiner Weise zugänglich zu machen.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Zusammenhang mit einer Beauftragung im Übrigen nicht. Sollte eine Klausel unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, verpflichten sich die Parteien, diese durch eine rechtlich zulässige, wirksame und durchsetzbare Klausel zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Intention der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.
8.2. Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB und jegliche Vereinbarungen zwischen dem LFI und dem Auftragnehmer bedürfen der Schriftform; auch alle nachfolgenden Änderungen sowie der Verzicht auf vertragliche Rechte bedürfen gleichermaßen jedenfalls der Schriftform. Aus der Kommunikation in anderer Weise (zB mündlich oder einfache E-Mail) kann in keinem Fall ein Abgehen von dem Schriftformerfordernis abgeleitet werden. Unter Schriftlichkeit wird in diesen AGB Unterschriftlichkeit, verbunden mit dem Anbringen des Stempels des LFI verstanden. Die Übermittlung kann auf dem Weg der elektronischen Übermittlung einer digitalen Kopie (pdf-Format oder dergleichen) erfolgen.
8.3. Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse mit dem LFI ist der Sitz LFI.
8.4. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
8.5. Es gilt die ausschließliche Zuständigkeit der für den Sitz des LFI sachlich zuständigen Gerichte.
8.2. Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB und jegliche Vereinbarungen zwischen dem LFI und dem Auftragnehmer bedürfen der Schriftform; auch alle nachfolgenden Änderungen sowie der Verzicht auf vertragliche Rechte bedürfen gleichermaßen jedenfalls der Schriftform. Aus der Kommunikation in anderer Weise (zB mündlich oder einfache E-Mail) kann in keinem Fall ein Abgehen von dem Schriftformerfordernis abgeleitet werden. Unter Schriftlichkeit wird in diesen AGB Unterschriftlichkeit, verbunden mit dem Anbringen des Stempels des LFI verstanden. Die Übermittlung kann auf dem Weg der elektronischen Übermittlung einer digitalen Kopie (pdf-Format oder dergleichen) erfolgen.
8.3. Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse mit dem LFI ist der Sitz LFI.
8.4. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
8.5. Es gilt die ausschließliche Zuständigkeit der für den Sitz des LFI sachlich zuständigen Gerichte.